SATZUNG FÜR DAS ELTERN – KIND – ZENTRUM SCHWABING/MAXVORSTADT E.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Eltern – Kind – Zentrum Schwabing/Maxvorstadt e.V.“.
Er soll in das Vereinsregister am Amtsgericht München eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist München.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung.
Der Verein bezweckt, der zunehmenden Isolation von Eltern entgegenzuwirken, die sich aus der Situation der Familien in der Großstadt und auch dadurch ergibt, dass die sozialen Kontakte der Eltern durch die Einschränkung oder Aufgabe der Berufstätigkeit nach der Geburt eines Kindes geringer werden.
Der Verein unterstützt Familien in Schwabing/Maxvorstadt bei der Bewältigung ihrer Lebenssituation und Erziehungsaufgaben.
Der Verein soll auch bei der Bewältigung von innerfamiliären Konflikten, auch zwischen den Generationen, beratend und unterstützend tätig werden und auch zwischen den verschiedenen Geschlechtern, sozialen Schichten und verschiedenen Nationalitäten vermitteln.
Die Förderung der interkulturellen Begegnung der in– und ausländischen Familien und ihrer Kinder in Schwabing sind weitere Ziele des Vereins. .
Zur Erreichung der Zwecke des Vereins sind Bildungs- und Beratungsangebote vorgesehen. Es soll ein speziell auf die Bedürfnisse und Interessen der in– und ausländischen Eltern und ihrer Kinder ausgerichtetes kulturelles Programm angeboten werden, das auch der Integration der ausländischen Familien dienen soll.
Durch die Schaffung eines selbstorganisierten Eltern-Kind-Zentrums soll eine Begegnungsstätte für Familien in Schwabing/ Maxvorstadt geschaffen werden.
(1) Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
(2) Der Verein dient der Volksbildung.
(3) Der Verein betreibt und unterhält ein Eltern-Kind-Zentrum.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mittel
(1) Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse aufgebracht.
(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Höhe des Beitrages ist die 2/3 – Mehrheit der Stimmen der Anwesenden bei der Mitgliederversammlung erforderlich.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils jährlich zum Jahresbeginn zu entrichten, bzw. bei Eintritt in den Verein nach einer Frist von vier Wochen, gerechnet ab dem dem Eintritt folgenden Monat.
(4) Zur Zahlung einer entstandenen Beitragsschuld bleibt das Mitglied auch nach Ausscheiden aus dem Verein verpflichtet.
(5) Bereits bezahlte Jahresbeiträge werden bei einem Ausscheiden aus dem Verein während des Geschäftsjahres nicht zurückerstattet.
(6) In sozialen Härtefällen kann die Zahlung des Mitgliedsbeitrages einzelnen Vereinsmitgliedern gestundet oder erlassen werden. Auch eine Ermäßigung des Beitrages aus sozialen Gesichtspunkten ist möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand im Einzelfall nach billigem Ermessen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
(4) Ende der Mitgliedschaft:
(a) Austritt:
Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt aus dem Verein.
Die Austrittserklärung ist dem Verein gegenüber schriftlich oder per Mail zu erklären.
Die Mitgliedschaft kann mit einer vierwöchigen Frist zum 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden.
(b) Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft mit ihrer
Auflösung und/ oder Verlust ihrer Rechtsfähigkeit.
© Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
(d) Ausschluss:
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann wegen eines den Verein schädigenden Verhaltens, insbesondere eines solchen Verhaltens, das eine Ersatzpflicht nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung zu begründen geeignet ist, aufgrund eines Vorstandsbeschlusses mit sofortiger Wirkung von der Mitgliedschaft im Verein ausgeschlossen werden.
Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied ist auf Verlangen in der nächsten Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung und
(2) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie übt die Aufsicht über den Vorstand aus.
Ihr Aufgabenbereich umfasst alle Angelegenheiten des Vereins, für die nicht kraft Gesetz oder Satzung der Vorstand zuständig ist.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
(a) die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
(b) die Annahme der Jahresabschlussrechnung und des Haushaltsplanes sowie die Entlastung des Vorstands
© die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
(d) Satzungsänderungen
(e) Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung berät auf Grundlage des Jahresberichts, den der Vorstand vorlegt, über die Aktivitäten des Vereins und die Grundzüge seines Arbeitsprogrammes.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen (ordentliche Mitgliederversammlung).
Weiterhin ist eine Mitgliederversammlung dann durchzuführen, wenn 1/ 10 der Mitglieder dies dem Vorstand gegenüber schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens vier Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich oder mittels e‑mail (elektronischer Post) unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladungen durch den Vorstand. Das Einladungsschreiben ist als zugegangen anzusehen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Zusätzlich ist die Einladung zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung in den Räumen des Eltern – Kind – Zentrums für alle Mitglieder sichtbar auszuhängen.
(5) Jedes Mitglied kann die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte verlangen.
Der Antrag muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Der Antrag kann nur bis zu einer Frist von zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung gestellt werden, um dem Vorstand ausreichend Gelegenheit zu geben, die Tagesordnung zu ergänzen und die Änderungen der Tagesordnung ausreichend bekannt zu geben.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder, jedoch mindestens drei Personen anwesend sind.
Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, ist frühestens nach vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(8) Zur Prüfung der Jahresabschlussrechnung und zur Beurteilung des Haushaltsplanes bestellt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer aus ihrer Mitte.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern des Vereins. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ist nicht begrenzt. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands wird intern geregelt
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, falls kein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.
Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
Insbesondere obliegen ihm
(a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
(b) die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
© die Erstellung eines Jahresberichts.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt diese aus.
(4) Vertretungsberechtigt sind 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zustande.
(6) Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(7) Beschlüsse des Vorstandes können in Eilfällen auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder vorher ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklärt haben.
(8) Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
(9) Der Vorstand darf neben der ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit auch als Mitglied des Verwaltungsteams tätig sein und somit im Angestelltenverhältnis des Eltern-Kind-Zentrum Schwabing/Maxvorstand e.V. stehen.
§ 9 Niederschriften und Ordnungen
(1) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen. Die Niederschriften sind vom 1. Vorsitzenden des Vereins und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.
§ 10 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins hat nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Mütterzentrum Sendling e.V., Brudermühlstr. 42, 81371 München, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Haftung
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche und grobfahrlässige Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
§ 12 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde am 23.04.2002 in München von der Gründungsversammlung des Vereins „Eltern-Kind-Zentrum Schwabing e.V.“ angenommen, die Änderungen der Mitgliederversammlung vom 28.11.2003, 10.05.2004, 18.11.2015, 11.02.2020 und 15.07.2025 sind eingepflegt.