SATZUNG FÜR DAS ELTERN – KIND – ZENTRUM SCHWABING/MAXVORSTADT E.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäfts­jahr

(1)    Der Ver­ein führt den Namen „Eltern – Kind – Zen­trum Schwabing/Maxvorstadt e.V.“.

Er soll in das Ver­eins­re­gis­ter am Amts­ge­richt Mün­chen ein­ge­tra­gen wer­den.

(2)    Sitz des Ver­eins ist Mün­chen.

(3)    Das Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.

§ 2 Zweck, Zie­le und Auf­ga­ben des Ver­eins

Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung der Bil­dung und Erzie­hung.

Der Ver­ein bezweckt, der zuneh­men­den Iso­la­ti­on von Eltern ent­ge­gen­zu­wir­ken, die sich aus der Situa­ti­on der Fami­li­en in der Groß­stadt und auch dadurch ergibt, dass die sozia­len Kon­tak­te der Eltern durch die Ein­schrän­kung oder Auf­ga­be der Berufs­tä­tig­keit nach der Geburt eines Kin­des gerin­ger wer­den.

Der Ver­ein unter­stützt Fami­li­en in Schwabing/Maxvorstadt bei der Bewäl­ti­gung ihrer Lebens­si­tua­ti­on und Erzie­hungs­auf­ga­ben.

Der Ver­ein soll auch bei der Bewäl­ti­gung von inner­fa­mi­liä­ren Kon­flik­ten, auch zwi­schen den Gene­ra­tio­nen, bera­tend und unter­stüt­zend tätig wer­den und auch zwi­schen den ver­schie­de­nen Geschlech­tern, sozia­len Schich­ten und ver­schie­de­nen Natio­na­li­tä­ten ver­mit­teln.

Die För­de­rung der inter­kul­tu­rel­len Begeg­nung der in– und aus­län­di­schen Fami­li­en und ihrer Kin­der in Schwa­bing sind wei­te­re Zie­le des Ver­eins. .

Zur Errei­chung der Zwe­cke des Ver­eins sind Bil­dungs- und Bera­tungs­an­ge­bo­te vor­ge­se­hen. Es soll ein spe­zi­ell auf die Bedürf­nis­se und Inter­es­sen der in– und aus­län­di­schen Eltern und ihrer Kin­der aus­ge­rich­te­tes kul­tu­rel­les Pro­gramm ange­bo­ten wer­den, das auch der Inte­gra­ti­on der aus­län­di­schen Fami­li­en die­nen soll.

Durch die Schaf­fung eines selbst­or­ga­ni­sier­ten Eltern-Kind-Zen­trums soll eine Begeg­nungs­stät­te für Fami­li­en in Schwabing/ Max­vor­stadt geschaf­fen wer­den.

(1)    Der Ver­ein ist poli­tisch und welt­an­schau­lich neu­tral.

(2)    Der Ver­ein dient der Volks­bil­dung.

(3)    Der Ver­ein betreibt und unter­hält ein Eltern-Kind-Zen­trum.

§ 3 Gemein­nüt­zig­keit

(1)    Der Ver­ein ist selbst­los tätig und ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che

Zwe­cke, son­dern aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung (§§ 51 ff AO).

(2)    Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den.

Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln des Ver­eins.

Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den.

 

§ 4 Mit­tel

(1)  Die Mit­tel zur Erfül­lung des Ver­eins­zwecks wer­den durch Mit­glieds­bei­trä­ge, Spen­den und Zuschüs­se auf­ge­bracht.

(2)  Die Mit­glie­der zah­len Bei­trä­ge nach Maß­ga­be eines Beschlus­ses der Mit­glie­der­ver­samm­lung.

Zur Fest­le­gung der Höhe des Bei­tra­ges ist die 2/3 – Mehr­heit der Stim­men der Anwe­sen­den bei der Mit­glie­der­ver­samm­lung erfor­der­lich.

(3)  Der Mit­glieds­bei­trag ist jeweils jähr­lich zum Jah­res­be­ginn zu ent­rich­ten, bzw. bei Ein­tritt in den Ver­ein nach einer Frist von vier Wochen, gerech­net ab dem dem Ein­tritt fol­gen­den Monat.

(4)  Zur Zah­lung einer ent­stan­de­nen Bei­trags­schuld bleibt das Mit­glied auch nach Aus­schei­den aus dem Ver­ein ver­pflich­tet.

(5)  Bereits bezahl­te Jah­res­bei­trä­ge wer­den bei einem Aus­schei­den aus dem Ver­ein wäh­rend des Geschäfts­jah­res nicht zurück­er­stat­tet.

(6)  In sozia­len Här­te­fäl­len kann die Zah­lung des Mit­glieds­bei­tra­ges ein­zel­nen Ver­eins­mit­glie­dern gestun­det oder erlas­sen wer­den. Auch eine Ermä­ßi­gung des Bei­tra­ges aus sozia­len Gesichts­punk­ten ist mög­lich. Hier­über ent­schei­det der Vor­stand im Ein­zel­fall nach bil­li­gem Ermes­sen.

§ 5 Mit­glied­schaft

(1)   Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che und juris­ti­sche Per­son wer­den, wel­che die Zie­le und den Zweck des Ver­eins unter­stützt.

(2)   Die Mit­glied­schaft muss schrift­lich bean­tragt wer­den.

(3)   Über die Auf­nah­me ent­schei­det der Vor­stand nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen.

(4)   Ende der Mit­glied­schaft:

(a)  Aus­tritt:

Die Mit­glied­schaft endet durch den Aus­tritt aus dem Ver­ein.

Die Aus­tritts­er­klä­rung ist dem Ver­ein gegen­über schrift­lich oder per Mail zu erklä­ren.

      Die Mit­glied­schaft kann mit einer vier­wö­chi­gen Frist zum 31.12. eines jeden Jah­res gekün­digt wer­den.

(b)  Bei juris­ti­schen Per­so­nen endet die Mit­glied­schaft mit ihrer

Auf­lö­sung und/ oder Ver­lust ihrer Rechts­fä­hig­keit.

©  Die Mit­glied­schaft endet mit dem Tod des Mit­glieds.

(d)  Aus­schluss:

Die Mit­glied­schaft endet durch Aus­schluss aus dem Ver­ein.

Ein Mit­glied kann wegen eines den Ver­ein schä­di­gen­den Ver­hal­tens, ins­be­son­de­re eines sol­chen Ver­hal­tens, das eine Ersatz­pflicht nach den Grund­sät­zen der posi­ti­ven For­de­rungs­ver­let­zung zu begrün­den geeig­net ist, auf­grund eines Vor­stands­be­schlus­ses mit sofor­ti­ger Wir­kung von der Mit­glied­schaft im Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den.

Dem betrof­fe­nen Mit­glied ist vor der Ent­schei­dung über den Aus­schluss Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me zu geben.

Dem vom Aus­schluss betrof­fe­nen Mit­glied ist auf Ver­lan­gen in der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me zu geben.

§ 6   Orga­ne

        Orga­ne des Ver­eins sind

(1)  die Mit­glie­der­ver­samm­lung und

(2)  der Vor­stand.

§ 7   Mit­glie­der­ver­samm­lung

(1)   Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Organ des Ver­eins.

Sie übt die Auf­sicht über den Vor­stand aus.

Ihr Auf­ga­ben­be­reich umfasst alle Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins, für die nicht kraft Gesetz oder Sat­zung der Vor­stand zustän­dig ist.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ins­be­son­de­re zustän­dig für

(a)  die Wahl und die Abbe­ru­fung der Vor­stands­mit­glie­der,

(b)  die Annah­me der Jah­res­ab­schluss­rech­nung und des Haus­halts­pla­nes sowie die Ent­las­tung des Vor­stands

©  die Fest­set­zung der Mit­glieds­bei­trä­ge,

(d)  Sat­zungs­än­de­run­gen

(e)  Auf­lö­sung des Ver­eins.

(2) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung berät auf Grund­la­ge des Jah­res­be­richts, den der Vor­stand vor­legt, über die Akti­vi­tä­ten des Ver­eins und die Grund­zü­ge sei­nes Arbeits­pro­gram­mes.

(3)  Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist min­des­tens ein­mal jähr­lich durch­zu­füh­ren (ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung).

Wei­ter­hin ist eine Mit­glie­der­ver­samm­lung dann durch­zu­füh­ren, wenn 1/ 10 der Mit­glie­der  dies dem Vor­stand gegen­über schrift­lich unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de ver­langt.

(4)   Die Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung hat min­des­tens vier Wochen vor dem geplan­ten Ter­min schrift­lich oder mit­tels e‑mail (elek­tro­ni­scher Post) unter Anga­be der Tages­ord­nung zu erfol­gen.

Die Frist beginnt mit der Absen­dung der Ein­la­dun­gen durch den Vor­stand. Das Ein­la­dungs­schrei­ben ist als zuge­gan­gen anzu­se­hen, wenn es an die letz­te von dem Mit­glied dem Ver­ein bekannt gege­be­ne Adres­se gerich­tet ist.

Zusätz­lich ist die Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung unter Anga­be der Tages­ord­nung in den Räu­men des Eltern – Kind – Zen­trums für alle Mit­glie­der sicht­bar aus­zu­hän­gen.

(5)  Jedes Mit­glied kann die Auf­nah­me zusätz­li­cher Tages­ord­nungs­punk­te ver­lan­gen.

Der Antrag muss dem Vor­stand gegen­über schrift­lich erklärt wer­den.

Der Antrag kann nur bis zu einer Frist von zwei Wochen vor dem Ter­min der Mit­glie­der­ver­samm­lung gestellt wer­den, um dem Vor­stand aus­rei­chend Gele­gen­heit zu geben, die Tages­ord­nung zu ergän­zen und die Ände­run­gen der Tages­ord­nung aus­rei­chend bekannt zu geben.

(6)  Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens 10% der Mit­glie­der, jedoch min­des­tens drei Per­so­nen anwe­send sind.

Wird Beschluss­un­fä­hig­keit fest­ge­stellt, ist frü­hes­tens nach vier Wochen eine zwei­te Mit­glie­der­ver­samm­lung mit glei­cher Tages­ord­nung ein­zu­be­ru­fen. Die­se Mit­glie­der­ver­samm­lung ist dann ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschluss­fä­hig.

(7)  Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men.

Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abge­lehnt.

Sat­zungs­än­de­run­gen bedür­fen einer Mehr­heit von 2/3 der abge­ge­be­nen Stim­men.

(8)  Zur Prü­fung der Jah­res­ab­schluss­rech­nung und zur Beur­tei­lung des Haus­halts­pla­nes bestellt die Mit­glie­der­ver­samm­lung zwei Rech­nungs­prü­fer aus ihrer Mit­te.

§ 8 Vor­stand

(1)   Der Vor­stand besteht aus min­des­tens zwei Mit­glie­dern des Ver­eins. Die Anzahl der Vor­stands­mit­glie­der ist nicht begrenzt. Die Auf­ga­ben­ver­tei­lung inner­halb des Vor­stands wird intern gere­gelt

(2)  Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für eine Amts­zeit von zwei Jah­ren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neu­en Vor­stan­des im Amt.

Die Wahl erfolgt durch offe­ne Abstim­mung, falls kein Antrag auf gehei­me Abstim­mung gestellt wird.

Zur Wahl genügt die ein­fa­che Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men.

Eine Wie­der­wahl ist mög­lich.

(3)  Der Vor­stand führt die lau­fen­den Geschäf­te des Ver­eins und ist der Mit­glie­der­ver­samm­lung gegen­über ver­ant­wort­lich.

Ins­be­son­de­re oblie­gen ihm

(a)  die Vor­be­rei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lung

(b)  die Auf­stel­lung eines Haus­halts­pla­nes für jedes Geschäfts­jahr 

©  die Erstel­lung eines Jah­res­be­richts.

Der Vor­stand ist an die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung gebun­den und führt die­se aus.     

(4)  Ver­tre­tungs­be­rech­tigt sind 2 Vor­stands­mit­glie­der gemein­sam

(5)  Der Vor­stand fasst sei­ne Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men.

Bei Stim­men­gleich­heit kommt der Beschluss nicht zustan­de.

(6)  Alle Beschlüs­se des Vor­stan­des sind zu pro­to­kol­lie­ren und von einem Vor­stands­mit­glied zu unter­zeich­nen.

(7)   Beschlüs­se des Vor­stan­des kön­nen in Eil­fäl­len auch schrift­lich oder fern­münd­lich gefasst wer­den, wenn sämt­li­che Vor­stands­mit­glie­der vor­her ihre Zustim­mung zu die­sem Ver­fah­ren schrift­lich oder fern­münd­lich erklärt haben.

(8)   Vor­stands­mit­glie­der dür­fen für ihre Tätig­keit eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung erhal­ten.

(9)   Der Vor­stand darf neben der ehren­amt­li­chen Vor­stands­tä­tig­keit auch als Mit­glied des Ver­wal­tungs­teams tätig sein und somit im Ange­stell­ten­ver­hält­nis des Eltern-Kind-Zen­trum Schwabing/Maxvorstand e.V. ste­hen.

 

§ 9 Nie­der­schrif­ten und Ord­nun­gen

(1)   Über jede Mit­glie­der­ver­samm­lung wird eine Nie­der­schrift auf­ge­nom­men. Die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind schrift­lich abzu­fas­sen. Die Nie­der­schrif­ten sind vom 1. Vor­sit­zen­den des Ver­eins und vom Schrift­füh­rer zu unter­zeich­nen.

(2)   Der Ver­ein kann sich zur Rege­lung der ver­eins­in­ter­nen Abläu­fe Ver­eins­ord­nun­gen geben. Die Ver­eins­ord­nun­gen sind nicht Bestand­teil der Sat­zung. Für den Erlass, die Ände­rung und Auf­he­bung von Ver­eins­ord­nun­gen ist der Vor­stand zustän­dig.

§ 10 Auf­lö­sung

(1)   Die Auf­lö­sung des Ver­eins hat nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zu erfol­gen.

(2)   Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an das Müt­ter­zen­trum Send­ling e.V., Bru­der­mühl­str. 42, 81371 Mün­chen, das es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

§ 11 Haf­tung

Die Haf­tung des Ver­eins beschränkt sich auf eine vor­sätz­li­che und grob­fahr­läs­si­ge Pflicht­ver­let­zung durch die Mit­glie­der des Vor­stan­des. Die Haf­tung für fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten der Orga­ne sowie für jed­we­des Ver­schul­den der Erfül­lungs­ge­hil­fen gegen­über den Ver­eins­mit­glie­dern wird aus­ge­schlos­sen. Soweit dar­über hin­aus Scha­dens­er­satz­an­sprü­che der Ver­eins­mit­glie­der gegen den Ver­ein bzw. gegen han­deln­de Ver­eins­mit­glie­der bestehen, hat der Geschä­dig­te auch das Ver­schul­den des für den Ver­ein Han­deln­den und die Kau­sa­li­tät zwi­schen Pflicht­ver­let­zung und Scha­den zu bewei­sen. Eine unmit­tel­ba­re Haf­tung der Ver­eins­mit­glie­der, ins­be­son­de­re des Vor­stan­des, für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen den Ver­ein ist aus­ge­schlos­sen.

§ 12 Schluss­be­stim­mung

Die­se Sat­zung wur­de am 23.04.2002 in Mün­chen von der Grün­dungs­ver­samm­lung des Ver­eins „Eltern-Kind-Zen­trum Schwa­bing e.V.“ ange­nom­men, die Ände­run­gen der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 28.11.2003, 10.05.2004, 18.11.2015, 11.02.2020 und 15.07.2025 sind ein­ge­pflegt.